Obsteig ficht eine Entscheidung des Landesagrarsenates doch an: Der Bürgermeister wurde dazu vom Rechtsanwalt der Gemeinde aufgefordert. Es geht auch um angemeldete Rechte von Mieming und Mötz. Obsteig, Mieming, Mötz – Die Agrargemeinschaft Simmering-Alpsinteressentschaft sei doch nicht aus Gemeindegut hervorgegangen, urteilte der Landesagrarsenat (LAS). Damit kam die zweite Instanz zu einer anderen Einschätzung als die Agrarbehörde. In Obsteig wäre der Spruch des LAS auch akzeptiert worden – der Gemeinderat beschloss im Februar, dass man
nichts weiter unternehmen werde und auf den Gang in die entscheidende dritte Instanz verzichte. – Dieser Beschluss (zehn Ja-Stimmen, eine Enthaltung) musste nun wieder vom Obsteiger Bürgermeister Hermann Föger aufgehoben werden. Anlass dafür war ein Schreiben des Anwaltes der Gemeinde Obsteig, dem Landtagsabgeordneten Andreas Brugger.
Hintergrund ist, dass außer Obsteig auch noch die Gemeinden Mötz und Mieming Ansprüche in Sachen Agrargemeinschaft Simmeringalm angemeldet haben – und auch den Spruch des LAS beeinspruchten. Brugger legte nun Föger die verschiedenen Varianten dar: Sollten die anderen Gemeinden mit ihrer Beschwerde durchkommen, entstehe Schaden für die Gemeinde Obsteig, die ja auf Rechte verzichte. Womit die Haftungsfrage aufgeworfen werde. Es könnte aber auch sein, legt LA Brugger dar, dass Mötz und Mieming gerade deshalb scheitern könnten, weil Obsteig nicht mitmache – „dies könnte nicht nur zu diversen Verstimmungen zwischen den Gemeinden führen“, sondern auch dazu, dass die anderen Orte „Ansprüche gegen die Gemeinde Obsteig geltend machen“ könnten.
„Zum Wohle der Gemeinde“, argumentiert nun Föger, habe er den Beschluss des Gemeinderates, an dem er selbst mitgewirkt hatte, aufgehoben. Da müsse er auch mit den anderen zwei Gemeinden solidarisch sein. Außerdem könne die Beschwerde ja noch zurückgezogen werden.
Auf der anderen Seite, nämlich jener der Agrargemeinschaft, steht ein prominenter Gegner: Toni Riser ist immerhin Chef der Agrar West. Bürgermeister Hermann Föger wurde nach Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses „von diesem Anwalt und den Bürgermeistern von Mötz und Mieming unter Androhung von Klagen dermaßen unter Druck gesetzt und erpresst, dass sich dieser gegen den einhelligen Willen des Gemeinderates entscheiden musste, einer Beschwerde an die Höchstgerichte seitens der Gemeinde Obsteig zuzustimmen“.
„Nein“, sagt der Mieminger Dorfchef Franz Dengg, „ich habe keinen Druck ausgeübt.“ Die Frage, ob es sich um Gemeindegut handle oder nicht, „gehört aber aufgeklärt“. Dengg ist selbst Verwaltungsjurist, traut sich aber kein Urteil in der Agrarfrage zu.
Quelle: Tiroler Tageszeitung, Printausgabe vom Sa, 07.04.2012
Anmerkung und Klarstellung:
„Zum Wohle der Gemeinde“, habe laut Zeitungsbericht Bgm. Föger den Gemeinderatsbeschluss, an dem er selbst mitgewirkt hatte, aufgehoben. Dazu ist festzustellen, dass ein Bürgermeister keine Beschlüsse des Gemeinderates aufheben kann, aber er darf unter bestimmten Umständen die Beschlüsse nicht vollziehen. Dafür gibt es eine gesetzliche Bestimmung in der Tiroler Gemeindeordnung (§ 52 Abs. 1 TGO 2001), die im Wesentlichen besagt, dass der Bürgermeister Beschlüsse, die den Aufgabenbereich überschreiten, gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen oder sonst offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderlaufen, nicht vollziehen darf.
Im konkreten Fall wurde Bgm. Föger offensichtlich von seinem Anwalt auf diese Bestimmung und den möglichen Folgen einer zivilrechtlichen Haftung aufmerksam gemacht.
Ich habe im Nachhinein vom Rechtsvertreter der Gemeinde Obsteig erfahren, dass Bgm. Föger die Entscheidung des Landesagrarsenates trotz des negativen Gemeinderatsbeschlusses bekämpfen wird. Daraufhin habe ich mich telefonisch bei Bgm. Föger informiert, der mir die Auskunft des Rechtsvertreters bestätigte. Die Aussage war, dass er sich aufgrund der Gesetzeslage und einer möglichen zivilrechtlichen Haftung über den Gemeinderatsbeschuss hinwegsetzen muss.
Wenn nun der Chef der Agrar West, Toni Riser, im Artikel feststellt, dass Bgm. Föger nach Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses „von diesem Anwalt und den Bürgermeistern von Mötz und Mieming unter Androhung von Klagen dermaßen unter Druck gesetzt und erpresst wurde, dass sich dieser gegen den einhelligen Willen des Gemeinderates entscheiden musste, einer Beschwerde an die Höchstgerichte seitens der Gemeinde Obsteig zuzustimmen“, so entspricht dies nicht den Tatsachen.
Als Bürgermeister habe ich mich für die Interessen der Gemeinde Mieming einzusetzen und bin nicht für das Wohl der Gemeindebevölkerung von Obsteig verantwortlich. Daher mische ich mich auch nicht in Angelegenheiten anderer Gemeinden.
Die Aussage des Obmannes der Agrar West, Toni Riser, erhärtet deutlich den Anschein, dass von den Agrar-Hardlinern nicht eine Lösung auf gesetzlicher Basis – auch unter Ausschöpfung der Rechtsmittel – zum Wohle der Agrargemeinschaften und der Gemeinden angestrebt wird. Aus für mich unverständlichen Gründen wird mit allen Mitteln versucht, nicht nur Zwietracht in den Gemeinden, sondern neuerdings auch zwischen den Gemeinden zu säen und Bürgermeistern, die entsprechend ihres Eides zum Wohle der eigenen Gemeindebevölkerung arbeiten, der Erpressung zu bezichtigen.
Nach dem Erpressung ein Straftatbestand nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 144 StGB) darstellt, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist, behalte ich mir rechtliche Schritte gegen den Obmann der Agrar West, Toni Riser, vor.
Bgm. Franz Dengg
